Seite 8/13 Zweck verfolgt, als das Auswahlkriterium von Art. 11 JG. Die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG soll sicherstellen, dass die Jagdgesellschaft genügend Mitglieder hat, um die mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten (vgl. Art. 15 JG und Art. 12 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 [in Vollzug ab 1. April 2016, ABl 2015 1573]) erfüllen zu können.