3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei widersprüchlich, zuerst eine Mindestpächterzahl festzusetzen und dann in der zweiten Beurteilungsstufe doch wieder auf die Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber abzustellen. Die Vorinstanz verkennt, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG, wonach das Revier nur an eine Personengruppe vergeben werden darf, welche die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter aufweist, einen anderen