3. Streitig ist im vorliegenden Fall vorab, ob die Vorinstanz Art. 11 JG richtig angewendet hat. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegner ist der Vergleich, welche Personen- bzw. Bewerbergruppe mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerber aufweist, nur bis zur „Mindestpächterzahl“ zu machen. Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen unzutreffend.