Seite 7/13 - In Art. 10 JG werden die grundsätzlichen Voraussetzungen aufgestellt, die jede Personengruppe erfüllen muss, damit sie für die Pachtvergaben überhaupt in Frage kommt. - Art. 11 JG regelt dann das Auswahlverfahren, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen, während Art. 11bis JG das Vorgehen für den Fall regelt, dass die keine Personengruppe die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt. Diese Bestimmungen wurden auf den 1. Juli 2015 in Vollzug gesetzt (vgl. nGS 2015-063).