Wenn die Rekursgegner abstritten, dass der Gesetzgeber mit Art. 11 JG den Fall habe lösen wollen, in welchem mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen erfüllten, genüge der Verweis auf den Ingress von Art. 11 JG „b) Auswahl 1. wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen erfüllen“, um das Gegenteil zu beweisen. H. Mit Duplik vom 8. Februar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Rekursgegner an den gestellten Anträgen fest und verzichtete im Wesentlichen auf weitere Ausführungen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen