11bis Abs. 2 JG) ergebe sich, dass die Mindestpächterzahl kein abschliessendes Kriterium für die Vergabe darstelle. Sie habe in diesem Sinn vorwiegend deklaratorischen Charakter und zeige einen Richtwert auf, welcher eingehalten werden solle. Erfülle keine Bewerbergruppe die Mindestpächterzahl, so habe die Mindestpächterzahl dieselbe Bedeutung, wie wenn mehrere Bewerbergruppen diese erreichten: Die Mindestpächterzahl zeige in diesen Konstellationen auf, wie viele Jägerinnen und Jäger im Minimum sinnvoll seien. Wenn die Rekursgegner abstritten, dass der Gesetzgeber mit Art.