Die Schlussfolgerung, wonach immer diejenige Bewerbergruppe den Vorzug erhalte, die absolut mehr Jägerinnen und Jäger mit Mindestpächter(innen)eigenschaft aufweise, sei richtig. Die Mindestpächterzahl komme zum Tragen, soweit eine Bewerbergruppe diese erreiche und eine andere Bewerbergruppe nicht. Bereits aus der Tatsache, dass auch eine Vergabe an eine Bewerbergruppe in Frage komme, welche die Mindestpächterzahl nicht erreiche (Art. 11bis Abs. 2 JG) ergebe sich, dass die Mindestpächterzahl kein abschliessendes Kriterium für die Vergabe darstelle.