Seite 6/13 2. Es sei das Revier Nr. 001 E.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner, eventualiter zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B führte in seiner Replik im Wesentlichen Folgendes aus: