11 JG den Fall lösen wollen, in welchem mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen erfüllten, sei unzutreffend. Vielmehr komme in einem solchen Fall das Auswahlermessen der Vorinstanz zum Tragen, weshalb auch keine weiteren Zuteilungskriterien erforderlich seien. G. Mit Replik vom 21. Januar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Rekurrenten an den bisherigen Anträgen 1 bis 3 fest, änderte jedoch den Antrag 4 wie folgt: 1. Es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben.