Somit wäre es gar nicht mehr nötig, eine Mindestpächterzahl zu definieren. Vielmehr würde es genügen, die Reviere in auswärtig und einheimisch zu unterteilen, zu definieren, wer als einheimisch und wer als auswärtig gelte, sowie festzuhalten, dass das Revier der Bewerbergruppe mit der höchsten Anzahl entsprechender Bewerberinnen und Bewerber vergeben werde. Die Ansicht der Rekurrenten, der Gesetzgeber habe mit Art. 11 JG den Fall lösen wollen, in welchem mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen erfüllten, sei unzutreffend.