Soweit die anderen Voraussetzungen auch erfüllt seien und die Bewerbergruppen als gleichwertig zu bezeichnen seien, spiele das Auswahlermessen, welches die Vorinstanz korrekt angewendet habe. Würde der Interpretation der Rekurrenten gefolgt, erhielte immer diejenige Bewerbergruppe den Vorzug, welche absolut mehr Jägerinnen und Jäger mit Mindestpächter(innen)eigenschaften aufweise. Somit wäre es gar nicht mehr nötig, eine Mindestpächterzahl zu definieren.