− Sowohl Art. 11 JG wie auch Art. 8 JG sprächen von der „notwendigen Anzahl Pächterinnen und Pächter“. Gemeint seien damit die Mindestpächterinnen und Mindestpächter und nicht die absolute Zahl von Personen, welchen die Eigenschaft von Mindestpächterinnen bzw. Mindestpächtern zukomme. Wiesen mehrere Bewerbergruppen die notwendige Anzahl Mindestpächterinnen und Mindestpächter auf, gelte der Vorzug nicht mehr. Soweit die anderen Voraussetzungen auch erfüllt seien und die Bewerbergruppen als gleichwertig zu bezeichnen seien, spiele das Auswahlermessen, welches die Vorinstanz korrekt angewendet habe.