Personen betrage. Diese Anzahl würden beide Bewerbergruppen aufweisen, weshalb der Vor-instanz Auswahlermessen zukomme, welches sie korrekt ausgeübt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, dass „eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 E.___, welche mehr als auswärtig zählende Personen hat, als die Mindestpächterzahl verlangt, […] keinen Vorteil [hat]“, sei zutreffend. Den Zweck von Art. 11 JG verkenne die Vor-instanz damit nicht. Weder der Gesetzestext noch die systematische, die teleologische oder die historische Auslegung führten zu einem anderen Resultat.