− Da sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten, habe die Vorinstanz Art. 11 JG richtig angewendet und das Revier Nr. 001 E.___ zu Recht an die Bewerbergruppe A vergeben. Die Auffassung, dass gemäss Art. 11 JG im Falle mehrerer, die Voraussetzung erfüllender Bewerbergruppen, derjenigen Gruppe der Zuschlag zu erteilen sei, die absolut gesehen die meisten auswärtigen Mitglieder habe, sei falsch. Die Vorzugsregelung gelte nur in Bezug auf die Mindestpächterzahl, welche für das Revier Nr. 001 E.___ [Anz] Personen betrage.