− Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass alle Mitglieder der Bewerbergruppe A gemeinsam wie auch je einzeln die Voraussetzungen für die Pachtvergabe erfüllten. Die anderslautenden Behauptungen der Rekurrenten in Bezug auf die Bewerber C.___ und G.___ seien unzutreffend und nicht bewiesen.