1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Rekurs im Wesentlichen Folgendes aus: − Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung hinreichend, nachvollziehbar und zutreffend begründet. − Der Umstand, dass die Vorinstanz die Adresse des Bewerbers F.___ der Bewerbergruppe B mit Z.___ anstatt mit Y.___ angegeben habe, sei ebenso irrelevant wie der Umstand, ob die Bewerbergruppe B [Anz] oder [Anz] auswärtige Bewerber aufweise.