− Invalidität sei kein jagdausschliessender Grund nach Art. 37 f JG. Bewerberinnen und Bewerber müssten im Verfahren gemäss JG keine Auskunft über ihre Gesundheit geben, weshalb die Invalidität vom Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A nicht zu beachten sei. − Betreffend die Vergabe bei mehreren, die Voraussetzungen erfüllenden Bewerbergruppen werde an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die Mindestpächterzahl werde aufgrund der Revierbewertung (Art. 8 Abs. 2 JG) errechnet; der Revierwert habe zur kleinstmöglichen Zahl geführt. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 stellte die Bewerbergruppe A (Rekursgegner), vertreten durch RA D.___, folgende Anträge: