E. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt das ANJF an der Verfügung vom 26. November 2015 fest und beantragte, den Rekurs abzuweisen bzw. darüber zu entscheiden und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: − In Bezug auf den Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B sei der Wohnort fälschlicherweise nicht korrigiert worden. Der Fehler wirke sich jedoch nicht auf die Vergabe aus. Die korrekten Angaben lauteten wie folgt: F.___, geb., Strasse, Y.___, auswärtig.