− Die Vorinstanz verkenne den Zweck von Art. 11 JG, wonach einheimische Reviere an Bewerbergruppen mit mehr einheimischen Mitgliedern und auswärtige Reviere an Bewerbergruppen mit mehr auswärtigen Mitgliedern zuzuteilen seien, weshalb vorliegend das Revier Nr. 001 E.___ gemäss Art. 11 JG zwingend an die Bewerbergruppe B zu vergeben sei. Zu diesem Ergebnis führten sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzestextes wie auch die systematische, die teleologische und die historische Auslegung, weshalb die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar seien.