− Das JG sehe für die Pachtvergabe ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zuerst würden die als Pächterinnen und Pächter in Frage kommenden Personengruppen definiert (Art. 10 JG). Würden diese Voraussetzungen von mehreren Bewerbergruppen erfüllt, gelte als Vergabekriterium die Anzahl – je nach Revier einheimischer oder auswärtiger – Bewerberinnen und Bewerber (Art. 11 JG), wobei nicht alle Bewerberinnen und Bewerber anzurechnen seien, sondern lediglich diejenigen, welche für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet würden und im Kanton wohnten (Art. 11 Abs. 2 i.V.m.