− In Bezug auf den Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A werde bestritten, dass derselbe während der laufenden Pachtperiode uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei, was im Rahmen von Art. 10 JG von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen. Ebenso hätte betreffend den Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A von Amtes wegen geprüft werden müssen, inwieweit derselbe trotz einer Invalidität von 100 Prozent seinen Jagdpflichten nachzukommen vermöge.