− Die Vorinstanz habe den Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B fälschlicherweise als einheimisch deklariert und sei von [Anz] auswärtigen Mitgliedern ausgegangen. Die korrekt wiedergegebene Adresse von F.___ befinde sich nicht in Z.___, sondern in Y.___. Damit weise die Bewerbergruppe B acht auswärtige und zwei einheimische Mitglieder auf; demgegenüber weise die Bewerbergruppe A nur [Anz] auswärtige Mitglieder auf.