1. Es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben. 2. Es sei das Revier Nr. 001 E.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B im Wesentlichen Folgendes aus: − Das Revier Nr. 001 E.___ sei im Amtsblatt für die Pachtperiode 2016 bis 2024 zur Bewerbung ausgeschrieben worden, wobei es als „auswärtig“ bezeichnet und eine Mindestpächterzahl von [Anz] Personen deklariert worden sei.