Die Zusammenarbeit sei zielorientiert, innovativ und sachlich gewesen und es habe keine Beanstandungen gegeben. Die Bewerbergruppe B sei neu zusammengesetzt und es sei unbekannt, ob sie die Aufgaben gleich erfüllen könnte, wie dies die bisherige Jagdgesellschaft E.___ getan habe. Das ANJF wolle die Bewerbergruppe B nicht im Sinn eines Experimentes vorziehen, zumal die Bewerbergruppe A Gewähr biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft das Revier nicht mehr zugesprochen erhielte, obwohl sie die Aufgaben erfüllt habe.