Beide Bewerbergruppen erfüllten die Bedingungen in Bezug auf die Mindestpächterzahl, womit unter diesem Aspekt keine Gruppe zu favorisieren sei. Am 16. November 2015 sei der Standortgemeinde Z.___ gemäss Art. 9 der Jagdverordnung (sGS 853.11; abgekürzt JV) mitgeteilt worden, dass das Revier Nr. 001 E.___ an die Bewerbergruppe A vergeben werden solle, wobei die Politische Gemeinde Z.___ am 17. November 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet habe.