− Wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe erfüllten, werde das auswärtige Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern vergeben (Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG). Nach Art. 11 Abs. 2 JG seien ausschliesslich Bewerberinnen und Bewerber massgebend, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton wohnen. Das Revier Nr. 001 E.___ sei als auswärtiges Revier (Standortgemeinde Z.___) mit der Mindestpächterzahl von [Anz] Personen ausgeschrieben worden. Die Bewerbergruppe A weise [Anz] ausserhalb der Politischen Gemeinde Z.___ im Kanton wohnhafte Personen