{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-15-22_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=126&type=1563347022&cHash=8d2803eb236c993db24aafe647bf4751", "Checksum": "e7bc15c5dc708109d777f3087cf1c5a4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/ANJF-15.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Die amtlichen Kosten sind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf\nFr. 750.-- festzulegen. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.\n\n4.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO).\n\nSowohl die Rekurrenten als auch die Rekursgegner stellen ein Begehren auf\nParteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien zu bejahen. Allerdings sind den Rekursgegnern aufgrund des Verfahrensausgangs keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.\n\nSeite 11/13\n4.3 Weil der Rechtsvertreter der Rekurrenten keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt\nHonO). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das\nHonorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen,\nnamentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen\n(Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien haben die Rekursgegner die Rekurrenten mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und\nMWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.). Die\nRekursgegner haften für die ausseramtliche Entschädigung solidarisch\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pachtverfügung des ANJF\nvom 26. November 2015 betreffend das Revier Nr. 001 E.___ aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird zur Vergabe des Reviers Nr. 001 E.___ an\ndie Rekurrenten ans ANJF zurückgewiesen.\n\n3. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 750.-- festgelegt und den Rekursgegnern auferlegt. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.\n\n4. Die Rekursgegner bezahlen den Rekurrenten eine ausseramtliche\nEntschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). Die\nRekursgegner haften für die ausseramtliche Entschädigung solidarisch.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungspräsident\n\nSeite 12/13\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse\n41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 13/13\n"}