{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-15-22_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=126&type=1563347022&cHash=8d2803eb236c993db24aafe647bf4751", "Checksum": "e7bc15c5dc708109d777f3087cf1c5a4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/ANJF-15.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "f6b36975d37e3f4bdc3d67d5fec3d4c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22\nRegeste:\nDer Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\nZudem ist ohnehin nicht einleuchtend, inwiefern die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe mit mehr auswärtigen Bewerberinnen und\nBewerber widersprüchlich sein soll. Vielmehr wäre es widersprüchlich, ein Revier als auswärtiges zu benennen und dieses dann an eine Personengruppe zu\nvergeben, die weniger auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber aufweist, als\ndie konkurrierende Personengruppe.\n\n3.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung\nauch auf die Erläuterungen zu Art. 10 ff. in der Botschaft der Regierung vom\n21. Januar 2014 zum II. Nachtrag zum Jagdgesetz, wonach die Bestimmungen\n\nSeite 9/13\nüber die Pachtvergabe inhaltlich weitgehend aus dem bisherigen Recht übernommen worden seien (vgl. ABl 2014, 352).\n\nGesetzesbestimmungen sind nach der Lehre und Rechtsprechung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter\nanderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht\nden wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus\nder Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder\naus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage 2005, Rz. 92\nmit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts).\n\nWie oben in Ziffer 3.1 ausgeführt wurde, ist der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1\nBst. b JG klar und eindeutig. Er kann daher nicht unter Verweis auf die Erläuterungen in der Botschaft missachtet und die bisherige Regelung von Art. 11\nAbs. 1 des Jagdgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Dies gilt umso mehr als in der Botschaft ausdrücklich\nnur davon die Rede ist, dass die bisherige Regelung weitgehend - also nicht\nvollständig - unverändert übernommen wurde. Hinzu kommt, dass sich der\nZweck von Art. 11 JG durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz verändert hat,\nda die Zuständigkeit für die Pachtvergabe von den politischen Gemeinden auf\nden Kanton überging (vgl. dazu oben Ziffer 3.2), so dass auch aus diesem\nGrund nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe zwar den Wortlaut von Art. 11 JG verändern, die bisherige Bedeutung aber beibehalten wollen.\n\n3.4 Die Vorinstanz macht weiter geltend, es verstosse gegen Treu und\nGlauben, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft, die ihre jagdlichen Pflichten\nimmer erfüllt habe, das Revier nicht mehr zugesprochen erhalte.\n\nDieser Einwand ist ohne weiteres abzuweisen. Das Erfüllen der mit der Pacht\nverbundenen jagdlichen Pflichten ist eine Voraussetzung dafür, dass das\nPachtverhältnis nicht vorzeitig aufgelöst wird (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 JG i.V.\nmit Art. 10 Abs. 1 Bst. c JV und Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V. mit Abs. 2 Bst. c JG in\nder ab 1. April 2016 geltenden Fassung). Zudem ist das ordnungsgemässe Erfüllen dieser Pflichten während einer laufenden Pachtperiode ein starkes Indiz\ndafür, dass dieselbe Jagdgesellschaft auch in der kommenden Pachtperiode\ndie Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG erfüllen wird. Es begründet aber\nkeine vertrauensrechtliche geschützte Position auf Verlängerung des Pachtverhältnisses. Ein solcher Vorrang der bisherigen Jagdgesellschaft müsste im\nJagdgesetz selber, insbesondere in Art. 11 JG vorgesehen sein.\n\n3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich bei einem auswärtigen Revier, bei dem mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine\n\nSeite 10/13\nPachtvergabe erfüllen, die Auswahl nach der Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber einer Personengruppe richtet. Im vorliegenden Fall\nist unbestritten, dass die Rekurrenten bzw. die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt und dass sie [Anz] auswärtige Bewerber, die\nnach Art. 8bis JG an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden, aufweist. Da die Rekursgegner nur [Anz] solche auswärtige\nBewerber aufweist, ist das Revier Nr. 001 E.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 1\nBst. b JG an die Rekurrenten zu vergeben und der Rekurs dementsprechend\ngutzuheissen.\n\nDamit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Bewerbergruppe A (Rekursgegner) die Voraussetzungen von Art. 10 JG ebenfalls vollständig erfüllte\noder ob deren Mitglieder G.___ und C.___ - wie von den Rekurrenten geltend\ngemacht - nicht jagdberechtigt im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b JG sind.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nStehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der\namtlichen Kosten herangezogen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit\nim Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 800 f.).\n\n"}