{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-15-22_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=126&type=1563347022&cHash=8d2803eb236c993db24aafe647bf4751", "Checksum": "e7bc15c5dc708109d777f3087cf1c5a4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/ANJF-15.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "f6b36975d37e3f4bdc3d67d5fec3d4c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22\nRegeste:\nDer Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n2. Das revidierte Jagdgesetz statuiert in Art. 10 ff. für die Pachtvergabe ein zweistufiges Vorgehen:\n\nSeite 7/13\n- In Art. 10 JG werden die grundsätzlichen Voraussetzungen aufgestellt,\ndie jede Personengruppe erfüllen muss, damit sie für die Pachtvergaben\nüberhaupt in Frage kommt.\n- Art. 11 JG regelt dann das Auswahlverfahren, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen, während Art. 11bis\nJG das Vorgehen für den Fall regelt, dass die keine Personengruppe die\nVoraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt.\n\nDiese Bestimmungen wurden auf den 1. Juli 2015 in Vollzug gesetzt (vgl. nGS\n2015-063).\n\n3. Streitig ist im vorliegenden Fall vorab, ob die Vorinstanz Art. 11 JG\nrichtig angewendet hat. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegner ist\nder Vergleich, welche Personen- bzw. Bewerbergruppe mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerber aufweist, nur bis zur „Mindestpächterzahl“ zu machen. Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen unzutreffend.\n\n3.1 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten\nauswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere\nPersonengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die\nZahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\nZwar bestimmt Art. 11 Abs. 2 JG weiter, dass für den Vergleich nur diejenigen\nBewerberinnen und Bewerber massgebend sind, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton\nwohnen. Damit wird aber nur die Anrechenbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern ausgeschlossen, die einen der Ausschlussgründe von Art. 8bis JG erfüllen. Das revidierte Jagdgesetz stellt - im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 JG in\nder bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung - nicht mehr auf die „Mindestpächterzahl“, sondern auf die Anrechenbarkeit im Sinn von Art. 8bis JG ab. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Person, die bei der primären Zuschlags-\nVoraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG nicht berücksichtigt werden darf,\nauch beim Zuschlagskriterium der „zweiten“ Stufe, d.h. im Rahmen von Art. 11\nAbs. 1 JG nicht berücksichtigt werden soll.\n\n3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei\nwidersprüchlich, zuerst eine Mindestpächterzahl festzusetzen und dann in der\nzweiten Beurteilungsstufe doch wieder auf die Gesamtzahl der auswärtigen\nBewerberinnen und Bewerber abzustellen.\n\nDie Vorinstanz verkennt, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG, wonach das Revier nur an eine Personengruppe vergeben werden darf, welche\ndie notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter aufweist, einen anderen\n\nSeite 8/13\nZweck verfolgt, als das Auswahlkriterium von Art. 11 JG. Die Vorgabe von\nArt. 10 Abs. 1 Bst. c JG soll sicherstellen, dass die Jagdgesellschaft genügend\nMitglieder hat, um die mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten (vgl. Art.\n15 JG und Art. 12 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 [in Vollzug ab 1. April\n2016, ABl 2015 1573]) erfüllen zu können.\n\nDemgegenüber bezweckte die Einteilung in einheimische und auswärtige Reviere ursprünglich, die Durchmischung der Jagdgesellschaften mit einheimischen und auswärtigen Pächterinnen und Pächtern zu fördern. Insbesondere\nging es darum zu verhindern, dass benachbarte Gemeinden ihre jagdlich besonders interessanten Hochwildreviere gegenseitig nur an Einwohner der\nNachbargemeinde vergaben und dadurch Jäger aus städtischen Agglomerationen von diesen Revieren ausschlossen (vgl. die Botschaft der Regierung zum\nJagdgesetz vom 17. November 1994, ABl 1993 1936, Erläuterungen zu Art. 9\nbis 10 des Entwurfs). Dieser Zweck ist durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz\nvom 18. November 2014 (nGS 2015-063) obsolet geworden, da die Reviere\nnicht mehr von den politischen Gemeinden, sondern vom Kanton vergeben\nwerden (vgl. Art. 12 JG). Es besteht also schon gar keine Möglichkeit mehr,\ndass die Gemeinden ihre Einwohner oder diejenigen von Nachbargemeinden\nbei der Vergabe von Jagdrevieren bevorzugen, so dass die Unterscheidung in\neinheimische und auswärtige Reviere im Rahmen des II. Nachtrags zum Jagdgesetz konsequenterweise hätte aufgehoben werden müssen. Die Unterscheidung wurde bewusst beibehalten, damit weiterhin ein eindeutiges Zuschlagsbzw. Auswahlkriterium zur Verfügung stünde, wenn mehrere Bewerbergruppen\ndie Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Der Zweck von Art. 11 JG beschränkt sich somit seit Vollzugsbeginn des II. Nachtrags zum Jagdgesetz darauf, eine möglichst eindeutige Auswahl zwischen zwei Bewerbergruppen treffen zu können. Diesen Zweck kann Art. 11 JG aber - wie der vorliegende Fall\ndeutlich zeigt - nicht mehr erfüllen, wenn nur die Bewerberinnen und Bewerber\nbis zur Mindestpächterzahl berücksichtigt werden. Die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe, die insgesamt mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerbern aufweist, als die Konkurrenzgruppe, ist daher keineswegs widersprüchlich, wie die Vorinstanz meint, sondern sie folgt aus dem\nZweck von Art. 11 JG.\n\n"}