{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-15-22_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=126&type=1563347022&cHash=8d2803eb236c993db24aafe647bf4751", "Checksum": "e7bc15c5dc708109d777f3087cf1c5a4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/ANJF-15.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n− Da sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten, habe die Vorinstanz Art. 11 JG richtig angewendet und\ndas Revier Nr. 001 E.___ zu Recht an die Bewerbergruppe A vergeben. Die Auffassung, dass gemäss Art. 11 JG im Falle mehrerer, die Voraussetzung erfüllender Bewerbergruppen, derjenigen Gruppe der Zuschlag zu erteilen sei, die absolut gesehen\ndie meisten auswärtigen Mitglieder habe, sei falsch. Die Vorzugsregelung gelte nur\nin Bezug auf die Mindestpächterzahl, welche für das Revier Nr. 001 E.___ [Anz] Personen betrage. Diese Anzahl würden beide Bewerbergruppen aufweisen, weshalb\nder Vor-instanz Auswahlermessen zukomme, welches sie korrekt ausgeübt habe. Die\nFeststellung der Vorinstanz, dass „eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001\nE.___, welche mehr als auswärtig zählende Personen hat, als die Mindestpächterzahl\nverlangt, […] keinen Vorteil [hat]“, sei zutreffend. Den Zweck von Art. 11 JG verkenne\ndie Vor-instanz damit nicht. Weder der Gesetzestext noch die systematische, die teleologische oder die historische Auslegung führten zu einem anderen Resultat.\n\n− Sowohl Art. 11 JG wie auch Art. 8 JG sprächen von der „notwendigen Anzahl Pächterinnen und Pächter“. Gemeint seien damit die Mindestpächterinnen und Mindestpächter und nicht die absolute Zahl von Personen, welchen die Eigenschaft von Mindestpächterinnen bzw. Mindestpächtern zukomme. Wiesen mehrere Bewerbergruppen die notwendige Anzahl Mindestpächterinnen und Mindestpächter auf, gelte der\nVorzug nicht mehr. Soweit die anderen Voraussetzungen auch erfüllt seien und die\nBewerbergruppen als gleichwertig zu bezeichnen seien, spiele das Auswahlermessen, welches die Vorinstanz korrekt angewendet habe. Würde der Interpretation der\nRekurrenten gefolgt, erhielte immer diejenige Bewerbergruppe den Vorzug, welche\nabsolut mehr Jägerinnen und Jäger mit Mindestpächter(innen)eigenschaften aufweise. Somit wäre es gar nicht mehr nötig, eine Mindestpächterzahl zu definieren.\nVielmehr würde es genügen, die Reviere in auswärtig und einheimisch zu unterteilen,\nzu definieren, wer als einheimisch und wer als auswärtig gelte, sowie festzuhalten,\ndass das Revier der Bewerbergruppe mit der höchsten Anzahl entsprechender Bewerberinnen und Bewerber vergeben werde. Die Ansicht der Rekurrenten, der Gesetzgeber habe mit Art. 11 JG den Fall lösen wollen, in welchem mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen erfüllten, sei unzutreffend. Vielmehr komme in einem\nsolchen Fall das Auswahlermessen der Vorinstanz zum Tragen, weshalb auch keine\nweiteren Zuteilungskriterien erforderlich seien.\n\nG. Mit Replik vom 21. Januar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Rekurrenten an den bisherigen Anträgen 1 bis 3 fest, änderte jedoch den Antrag 4 wie\nfolgt:\n\n1. Es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben.\n\nSeite 6/13\n2. Es sei das Revier Nr. 001 E.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben.\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner, eventualiter zu Lasten des Staates.\n\nDer Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B führte in seiner Replik im Wesentlichen Folgendes aus:\n\nDie Schlussfolgerung, wonach immer diejenige Bewerbergruppe den Vorzug erhalte,\ndie absolut mehr Jägerinnen und Jäger mit Mindestpächter(innen)eigenschaft aufweise, sei richtig. Die Mindestpächterzahl komme zum Tragen, soweit eine Bewerbergruppe diese erreiche und eine andere Bewerbergruppe nicht. Bereits aus der\nTatsache, dass auch eine Vergabe an eine Bewerbergruppe in Frage komme, welche\ndie Mindestpächterzahl nicht erreiche (Art. 11bis Abs. 2 JG) ergebe sich, dass die Mindestpächterzahl kein abschliessendes Kriterium für die Vergabe darstelle. Sie habe\nin diesem Sinn vorwiegend deklaratorischen Charakter und zeige einen Richtwert auf,\nwelcher eingehalten werden solle. Erfülle keine Bewerbergruppe die Mindestpächterzahl, so habe die Mindestpächterzahl dieselbe Bedeutung, wie wenn mehrere Bewerbergruppen diese erreichten: Die Mindestpächterzahl zeige in diesen Konstellationen\nauf, wie viele Jägerinnen und Jäger im Minimum sinnvoll seien. Wenn die Rekursgegner abstritten, dass der Gesetzgeber mit Art. 11 JG den Fall habe lösen wollen,\nin welchem mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen erfüllten, genüge der\nVerweis auf den Ingress von Art. 11 JG „b) Auswahl 1. wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen erfüllen“, um das Gegenteil zu beweisen.\n\nH. Mit Duplik vom 8. Februar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Rekursgegner an den gestellten Anträgen fest und verzichtete im Wesentlichen auf weitere Ausführungen.\n\nI. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1, abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n"}