{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-15-22_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=126&type=1563347022&cHash=8d2803eb236c993db24aafe647bf4751", "Checksum": "e7bc15c5dc708109d777f3087cf1c5a4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/ANJF-15.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Würden diese Voraussetzungen von mehreren Bewerbergruppen erfüllt,\ngelte als Vergabekriterium die Anzahl – je nach Revier einheimischer oder auswärtiger – Bewerberinnen und Bewerber (Art. 11 JG), wobei nicht alle Bewerberinnen und\nBewerber anzurechnen seien, sondern lediglich diejenigen, welche für das Revier an\ndie notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet würden und im Kanton wohnten (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 8bis JG). Bei einem auswärtigen Revier wie\ndem streitbetroffenen Revier Nr. 001 E.___ sei nach Art. 11 JG an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben.\n\n− Die Vorinstanz verkenne den Zweck von Art. 11 JG, wonach einheimische Reviere\nan Bewerbergruppen mit mehr einheimischen Mitgliedern und auswärtige Reviere an\nBewerbergruppen mit mehr auswärtigen Mitgliedern zuzuteilen seien, weshalb vorliegend das Revier Nr. 001 E.___ gemäss Art. 11 JG zwingend an die Bewerbergruppe\nB zu vergeben sei. Zu diesem Ergebnis führten sowohl der eindeutige Wortlaut des\nGesetzestextes wie auch die systematische, die teleologische und die historische\nAuslegung, weshalb die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar seien.\n\nSeite 4/13\n− Die Vorinstanz habe bejaht, dass sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten und damit Gewähr bieten\nwürden, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen; anderenfalls hätte die betreffende Bewerbergruppe nicht mehr zur Auswahl stehen dürfen. Es\ngehe daher nicht an, der Bewerbergruppe B die Erfüllung dieser Voraussetzung nachträglich wieder abzusprechen. Zudem führe die Vorinstanz keine nachvollziehbare\nBegründung an und verletze damit die ihr obliegende Begründungspflicht.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt das ANJF an der\nVerfügung vom 26. November 2015 fest und beantragte, den Rekurs abzuweisen bzw. darüber zu entscheiden und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n\n− In Bezug auf den Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B sei der Wohnort fälschlicherweise nicht korrigiert worden. Der Fehler wirke sich jedoch nicht auf die Vergabe\naus. Die korrekten Angaben lauteten wie folgt: F.___, geb., Strasse, Y.___, auswärtig.\n\n− Der Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A sei im Jahr 2009 wegen Verstosses gegen die Jagdvorschriften verwarnt worden, wobei keine jagdlichen Einschränkungen\nverfügt worden seien. Sollte diese Tatsache für die Reviervergabe relevant sein, sei\nzu beachten, dass der Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B im Jahr 2004 auch\nermahnt worden sei. Sollte somit der Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A die Voraussetzungen von Art. 10 JG wider Erwarten nicht erfüllen, gelte das Gleiche für den\nBewerber F.___ der Bewerbergruppe B.\n\n− Invalidität sei kein jagdausschliessender Grund nach Art. 37 f JG. Bewerberinnen und\nBewerber müssten im Verfahren gemäss JG keine Auskunft über ihre Gesundheit\ngeben, weshalb die Invalidität vom Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A nicht zu\nbeachten sei.\n\n− Betreffend die Vergabe bei mehreren, die Voraussetzungen erfüllenden Bewerbergruppen werde an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die Mindestpächterzahl werde aufgrund der Revierbewertung (Art. 8 Abs. 2 JG) errechnet; der Revierwert habe zur kleinstmöglichen Zahl geführt.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 stellte die Bewerbergruppe\nA (Rekursgegner), vertreten durch RA D.___, folgende Anträge:\n\n1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten\nsei.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten.\n\nZur Begründung führte der Rechtsvertreter der Rekurs im Wesentlichen Folgendes aus:\n\n− Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung hinreichend, nachvollziehbar und\nzutreffend begründet.\n\n− Der Umstand, dass die Vorinstanz die Adresse des Bewerbers F.___ der Bewerbergruppe B mit Z.___ anstatt mit Y.___ angegeben habe, sei ebenso irrelevant wie der\nUmstand, ob die Bewerbergruppe B [Anz] oder [Anz] auswärtige Bewerber aufweise.\n\nSeite 5/13\nLaut Ausschreibung im Amtsblatt seien für das Revier Nr. 001 E.___ [Anz] Mindestpächter, also [Anz] auswärtige Bewerber nötig, was die Bewerbergruppe B mit oder\nohne den Bewerber F.___ aufweise. Es liege somit keine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, sondern nur ein zu korrigierender Verschrieb.\n\n− Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass alle Mitglieder der Bewerbergruppe A\ngemeinsam wie auch je einzeln die Voraussetzungen für die Pachtvergabe erfüllten.\nDie anderslautenden Behauptungen der Rekurrenten in Bezug auf die Bewerber\nC.___ und G.___ seien unzutreffend und nicht bewiesen.\n\n"}