{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-15-22_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=126&type=1563347022&cHash=8d2803eb236c993db24aafe647bf4751", "Checksum": "e7bc15c5dc708109d777f3087cf1c5a4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/ANJF-15.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n Die bisherige Regelung gemäss Art. 11 Abs. 1 JG habe wie folgt gelautet:\n„Erfüllen mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen zur Vergabe eines Reviers, hat\njene den Vorzug, die in Bezug auf die Mindestpächterzahl bei einem einheimischen Revier\nmehr einheimische Bewerber und bei einem auswärtigen Revier mehr auswärtige Bewerber\nzählt.“\n\nMassgebend an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet bedeute: Eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 E.___, die mehr als auswärtig\nzählende Personen habe, als die Mindestpächterzahl verlange, habe keinen Vorteil.\nAnsonsten müsste eine Bewerbergruppe einfach eine zählende Person mehr haben\nals die andere Gruppe und eine bestehende Jagdgesellschaft erhielte das Revier\nnicht mehr, ungeachtet ob sie die Aufgaben erfüllt habe oder nicht. Das ANJF lege\nmit der Revierbewertung die Mindestpächterzahl fest. Dabei werde – je nach jagdlichem Wert (Art. 7 JG) – je 150-250 ha (vgl. Botschaft der Regierung zum II. Nachtrag\nzum JG vom 21. Januar 2014 in ABl 2014, 351: Bemerkungen zu Art. 8 und Art. 8bis)\neine Pächterin oder einen Pächter gefordert. Damit sei gewährleistet, dass eine Jagdgesellschaft mit der Mindestpächterzahl die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen könne. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Bewerbergruppe einfach\neine Pächterin oder einen Pächter mehr (über der Mindestpächterzahl) als die andere\n(in diesem Fall die bestehende Jagdgesellschaft E.___) haben müsste, um das Revier zu erhalten.\n\nBeide Bewerbergruppen erfüllten die Bedingungen in Bezug auf die Mindestpächterzahl, womit unter diesem Aspekt keine Gruppe zu favorisieren sei. Am 16. November\n2015 sei der Standortgemeinde Z.___ gemäss Art. 9 der Jagdverordnung (sGS\n853.11; abgekürzt JV) mitgeteilt worden, dass das Revier Nr. 001 E.___ an die Bewerbergruppe A vergeben werden solle, wobei die Politische Gemeinde Z.___ am 17.\nNovember 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet habe.\n\n− Das Revier Nr. 001 E.___ werde an die Personengruppe vergeben (Art. 10 Abs. 1\nBst. a JG), welche Gewähr biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Die Bewerbergruppe A, die sich grossmehrheitlich aus Personen\nder bestehenden Jagdgesellschaft E.___ zusammensetze, habe während der laufenden Pachtperiode 2008 bis 2016 die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt; weder\nder Wildhüter noch die Politische Gemeinde Z.___ hätten Einwände vorgebracht. Die\nZusammenarbeit sei zielorientiert, innovativ und sachlich gewesen und es habe keine\nBeanstandungen gegeben. Die Bewerbergruppe B sei neu zusammengesetzt und es\nsei unbekannt, ob sie die Aufgaben gleich erfüllen könnte, wie dies die bisherige\nJagdgesellschaft E.___ getan habe. Das ANJF wolle die Bewerbergruppe B nicht im\nSinn eines Experimentes vorziehen, zumal die Bewerbergruppe A Gewähr biete, die\nAufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Zudem würde es Treu\nund Glauben widersprechen, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft das Revier\nnicht mehr zugesprochen erhielte, obwohl sie die Aufgaben erfüllt habe. Das Revier\nNr. 001 E.___ werde somit an die Bewerbergruppe A vergeben.\n\nSeite 3/13\nD. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhob die Bewerbergruppe B,\nvertreten durch RA B.___, gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim\nVolkswirtschaftsdepartement mit folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben.\n2. Es sei das Revier Nr. 001 E.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben.\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\nZur Begründung führte der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B im Wesentlichen Folgendes aus:\n\n− Das Revier Nr. 001 E.___ sei im Amtsblatt für die Pachtperiode 2016 bis 2024 zur\nBewerbung ausgeschrieben worden, wobei es als „auswärtig“ bezeichnet und eine\nMindestpächterzahl von [Anz] Personen deklariert worden sei.\n\n− Die Vorinstanz habe den Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B fälschlicherweise\nals einheimisch deklariert und sei von [Anz] auswärtigen Mitgliedern ausgegangen.\nDie korrekt wiedergegebene Adresse von F.___ befinde sich nicht in Z.___, sondern\nin Y.___. Damit weise die Bewerbergruppe B acht auswärtige und zwei einheimische\nMitglieder auf; demgegenüber weise die Bewerbergruppe A nur [Anz] auswärtige Mitglieder auf.\n\n− In Bezug auf den Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A werde bestritten, dass derselbe während der laufenden Pachtperiode uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei, was im Rahmen von Art. 10 JG von Amtes wegen hätte geprüft\nwerden müssen. Ebenso hätte betreffend den Bewerber G.___ der Bewerbergruppe\nA von Amtes wegen geprüft werden müssen, inwieweit derselbe trotz einer Invalidität\nvon 100 Prozent seinen Jagdpflichten nachzukommen vermöge.\n\n"}