Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104). Aufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen.