1. Das Gesuch von A.___ um nachträglichen Kostenerlass ist als Gesuch um Wiedererwägung zu behandeln. Nach Art. 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf eines ordentlichen Rechtsmittels nicht.