b. Den Kostenentscheid begründete das Volkswirtschaftsdepartement zusammengefasst damit, dass A.___ nur darauf verzichtet habe, Rekurs gegen die Administrativverfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er bei einer Abweisung des Rekurses mit einer Kostenauflage hätte rechnen müssen. Die von ihm mit der Aufsichtsbeschwerde eingereichten Anträge hätten offensichtlich nicht auf ein öffentliches sondern auf sein privates Interesse abgezielt. Da er vom instruierenden Rechtsdienst zweimal auf das Kostenrisiko seiner Vorgehensweise hingewiesen worden sei, müsse sein Festhalten an einer Behandlung der Aufsichtsbeschwerde als leichtfertig angesehen werden.