VGV) kann auf die Erhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104). Aufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___