Wiedererwägungsentscheid VD; nachträglicher Erlass der amtlichen Kosten Gemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die Erhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben.