{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=149&type=1563347022&cHash=e3d1b8ada7f258b7c0be51c284317204", "Checksum": "1dca16481ad5581f5cab87d5d39ed00d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:48", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.12.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die Erhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104).\r\n\r\nAufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:48", "Checksum": "5856e6f10ab0126d17486a97c9889061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.12.2013 VD/ANJF-12.25\nRegeste:\nGemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die Erhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104).\r\n\r\nAufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen.\n\n Seite 2/4\nc. Am 6. Dezember 2013 reichte A.___ die Veranlagungsverfügung/Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 für ihn und\nseine Frau G.___ ein. Demnach verfügten die beiden über ein steuerbares Einkommen von Fr. 68'700.--. Steuerbares Vermögen wiesen sie nicht auf.\n\nErwägungen\n\n1. Das Gesuch von A.___ um nachträglichen Kostenerlass ist als Gesuch um Wiedererwägung zu behandeln. Nach Art. 27 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der\nBehörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf eines ordentlichen Rechtsmittels nicht.\n\n2. Gemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es\nrechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2\nder Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die\nErhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn\nder Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung\nder Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Der Verzicht\nauf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des\nVerfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn\nkeine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104).\n\nAufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in\nAnbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass\ndie Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde.\nEs ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf\nArt. 97 VRP i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen.\n\n3. Für die vorliegende Verfügung werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Die A.___ durch Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom\n18. November 2013 auferlegte Gebühr für die amtlichen Kosten von\nFr. 1'500.-- wird erlassen.\n\n2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.\n\nSeite 3/4\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse\n41, 9001 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 4/4\n"}