{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJF-12-25_2013-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=149&type=1563347022&cHash=e3d1b8ada7f258b7c0be51c284317204", "Checksum": "1dca16481ad5581f5cab87d5d39ed00d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:48", "Num": ["VD/ANJF-12.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.12.2013 VD/ANJF-12.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die Erhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104).\r\n\r\nAufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP i.V.m. 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Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104).\r\n\r\nAufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/ANJF-12.25\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 11.12.2013\n\nWiedererwägungsentscheid VD; nachträglicher Erlass der\namtlichen Kosten\nGemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es rechtfertigen,\nauf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2 der\nVerwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die\nErhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden,\nwenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die\nBezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger\nvon Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten\nhaben. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch\nnach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der\nKostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt\nwerden (vgl. GVP 1990, Nr. 104). Aufgrund der im Sachverhalt dargelegten\nfinanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu\nunterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der\namtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit\ngerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP\ni.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/ANJF-12.25\n\nEntscheid vom 11. Dezember 2013\n\nGesuchsteller A.___\n\nBetreff Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 18. November\n2013; Gesuch um Erlass der Gebühr für die amtlichen Kosten\nSachverhalt\n\nA. Am 26. November 2011 erlegte A.___ im Jagdrevier B.___ einen\nKronenhirsch. Während A.___ einen Hegeabschuss geltend machte, handelte\nes sich gemäss den herbeigerufenen Wildhütern C.___ und D.___ nicht um einen Hegeabschuss. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nachfolgend ANJF)\neröffnete deshalb ein Administrativverfahren gegen A.___ und gewährte ihm mit\nSchreiben vom 18. Juni 2012 das rechtliche Gehör.\n\nB. Am 29. Juli 2012 reichte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement im\nZusammenhang mit dem Hirschabschuss eine Aufsichtsbeschwerde gegen den\ndamaligen Amtsleiter des ANJF E.___, Jagd-Adjunkt F.___, Wildhüter C.___\nund Wildhüter D.___ ein.\n\nC.\na. Am 18. November 2013 erliess der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements folgenden aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid:\n1. Auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.\n2. A.___ werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.\n\nb. Den Kostenentscheid begründete das Volkswirtschaftsdepartement\nzusammengefasst damit, dass A.___ nur darauf verzichtet habe, Rekurs gegen\ndie Administrativverfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er\nbei einer Abweisung des Rekurses mit einer Kostenauflage hätte rechnen müssen. Die von ihm mit der Aufsichtsbeschwerde eingereichten Anträge hätten offensichtlich nicht auf ein öffentliches sondern auf sein privates Interesse abgezielt. Da er vom instruierenden Rechtsdienst zweimal auf das Kostenrisiko seiner Vorgehensweise hingewiesen worden sei, müsse sein Festhalten an einer\nBehandlung der Aufsichtsbeschwerde als leichtfertig angesehen werden.\n\nD.\na. Mit Eingabe vom 27. November 2013 ersuchte A.___ das Volkswirtschaftsdepartement um Reduzierung bzw. Erlass der ihm mit Entscheid des\nVolkswirtschaftsdepartements vom 18. November 2013 auferlegten Kosten. Das\nErlassgesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er vier Kinder und\nentsprechend grosse finanzielle Aufwendungen habe. Im Übrigen werde er gegen die ihm auferlegten Kosten keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.\n\nb. Mit Schreiben vom 29. November 2013 bestätigte der Rechtsdienst\ndes Volkswirtschaftsdepartements den Eingang des Erlassgesuchs. Gleichzeitig\nersuchte der Rechtsdienst A.___ analog den Gepflogenheiten bei Gesuchen um\nunentgeltliche Prozessführung darum, eine aktuelle Steuerveranlagung einzureichen, damit das Volkswirtschaftsdepartement die notwendigen Angaben zur\nVermögenssituation erhalte.\n\n"}