5. Tritt die Aufsichtsbehörde nicht auf die Aufsichtsbeschwerde ein o- der leistet ihr keine Folge, so ist dieser Entscheid nach Lehre und Rechtsprechung weder mit ordentlichen noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar, da de facto keine Rechtsstreitigkeit vorliegt; es fehlt an der verbindlichen Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses und demzufolge am Rechtsschutzinteresse des Anzeigers (vgl. dazu BGE 121 I 87, Erw. 1a; BGE 121 I 42, Erw. 2a; BGE 133 II 468, E. 2). Ausgenommen ist die Kostenauflage.