Der die Aufsichtsbeschwerde instruierende Rechtsdienst wies A.___ deshalb am 30. Juli und 27. September 2013 zweimal auf das Kostenrisiko seiner Vorgehensweise hin. Sodann wies der Rechtsdienst A.___ darauf hin, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für das Rekursverfahren dienen könne, weshalb der Rechtsdienst dem Departementsvorsteher beantragen müsste, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Trotzdem bestand A.___ mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 leichtfertigerweise auf einen formellen Entscheid des Departementsvorstehers. A.___ sind daher die Kosten für den vorliegenden Entscheid aufzuerlegen.