zu §§ 19-28 N. 42). Das gilt besonders dann, wenn der Beschwerdeführer, der statt des Rekurses eine Aufsichtsbeschwerde einreicht, von der instruierenden Behörde zuvor auf die Aussichtslosigkeit seines Vorgehens hingewiesen wurde und er trotzdem auf einem formellen Entscheid bestand. In solchen Fällen ist das Vorgehen des Anzeigers als leichtfertig zu bezeichnen (vgl. zum Verwaltungsverfahren des Bundes: VPB 2010, Nr. 6, E. II.4). 3.2 A.___ verzichtete darauf, Rekurs gegen die Verfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er bei einer Abweisung des Rekurses mit einer Kostenauflage hätte rechnen müssen. Die von ihm zusammen mit seiner