Allerdings kann eine Aufsichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht werden, nur um sich das Kostenrisiko für das ordentliche Rechtsmittel zu ersparen. Werden mit einer Aufsichtsbeschwerde lediglich private Interessen verfolgt, kann daher auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Kostenauflage erfolgen (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 1229; Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 13 N. 30 und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 42).