3. 3.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Eine Aufsichtsbeschwerde löst in der Regel keine Gebührenpflicht aus, da mit ihr primär das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Verwaltungstätigkeit geschützt werden soll. Allerdings kann eine Aufsichtsbeschwerde nicht einfach als Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht werden, nur um sich das Kostenrisiko für das ordentliche Rechtsmittel zu ersparen.