Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2012 stellte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement die gleichen Anträge, die er zuvor dem ANJF im Administrativverfahren stellte, und die er als Adressat der Administrativverfügung später mit Rekurs dem Volkswirtschaftsdepartement hätte stellen können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, seine Anliegen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren prüfen zu lassen. Es war A.___ zudem nicht unzumutbar, einen Rekurs einzureichen, nur weil solche Rechtsstreitigkeiten gemäss seinen Ausführungen vom 12. August 2012 viel Geld kosten würden.