1.3 Als formloser Rechtsbehelf vermittelt die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch und keine Parteirechte (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a.a.O., Rz 1222; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 774). Der Anzeiger gibt nur Anstoss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, ist aber an diesem selbst nicht beteiligt. A.___ hat daher nur – aber immerhin – Anspruch auf eine kurze Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartementes. Diesem Anspruch wird mit der Zustellung des vorliegenden Entscheids Genüge getan.