Die Entgegennahme der Aufsichtsbeschwerde als Rekurs kam daher mangels Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Wie sich aus dem späteren Schriftverkehr mit dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements ergab, wollte A.___ sodann auch nach dem Erlass der Verfügung seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandelt haben.