einerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und andererseits der hierarchische Aufbau der Verwaltung mit den damit verbundenen Aufsichtsbefugnissen der übergeordneten Behörde (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 1218). A.___s Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bzw. den ehemaligen Amtsleiter F.___, Jagdadjunkt G.___, Wildhüter D.___ und Wildhüter C.___. Die Prüfung der Aufsichtsbeschwerde liegt damit in der Zuständigkeit des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements.