Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 verwies das ANJF auf die rechtskräftige Verfügung vom 10. Juni 2013. A.___ habe in seiner Aufsichtsbeschwerde die gleichen Anträge gestellt wie in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 18. Juni 2012. Im Administrativverfahren habe das ANJF den Anträgen nicht entsprochen. Zusammen mit der Stellungnahme reichte das ANJF die Akten ein. M. Auf die weiteren Ausführungen von A.___ und des ANJF wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Seite 6/10 Erwägungen