d. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hielt A.___ an seiner Aufsichtsbeschwerde fest. Es treffe nicht zu, dass er die Amtshandlung zu seinem persönlichen Vorteil veranlasse. Aus seiner Sicht bestehe ein allgemeines Interesse, solche Vorgehensweisen einer Amtsstelle zu beurteilen. L. In der Folge forderte der Rechtsdienst das ANJF auf, eine Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde samt den Akten zum Administrativverfahren einzureichen.